DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 6 Abs. 1, 3 und 5 entsprechen dem Wortlaut des Art. 6 OECD-MA.
2Die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 enthaltenen Belegenheitsprinzips erstreckt sich nunmehr auch ausdrücklich auf Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
3Art. 6 Abs. 2 Satz 1 definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ nicht, sondern verweist hierzu auf die innerstaatlichen Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 beschreibt beispielhaft, was alles zum unbeweglichen Vermögen zählt und entspricht weitestgehend Art. 6 Abs. 2 DBA Spanien a. F., ersetzt aber abweichend hiervon und von Art. 6 Abs. 2 OECD-MA den Begriff „Bodenschätze“ durch den Begriff „natürliche Ressourcen“. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 stellt klar, dass See-, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Hiervon sind hingegen nicht andere Arten von Schiffen erfasst, sofern diese in einem Schiffsregister eingetragen sind.
4Art. 6 Abs. 3 verweist auf Abs. 1, so dass auch die Einkünfte, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe aus der dort beschriebenen Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielen,...