DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 sieht im Vergleich zum DBA Spanien a. F. eine Reihe von neuen Begriffen oder Ausweitungen der verwendeten Ausdrücke vor und orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA.
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a hat den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Spanien a. F. territorialen Anwendungsbereich zusammengefasst. Die über die Halbinsel hinausgehenden Hoheitsgebiete werden nicht im Einzelnen aufgeführt. Neu ist die Aufnahme des Küsten- und Meeresgebietes.
3Der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Spanien a. F. enthaltenen Ausdruck „Steuern“ wurde gestrichen. Das DBA sieht in Art. 2 Abs. 2 lediglich eine allgemeine Definition vom Einkommen und vom Vermögen vor (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 Abs. 2 OECD-MA Rz. 2). Zu den Einzelheiten der Begriffsauslegung (vgl. → Rz. 88 f.).
4Der Begriff „Person“ erfasst neben den natürlichen Personen und Gesellschaften nunmehr ausdrücklich auch alle anderen Personenvereinigungen, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 Abs. 1 OECD-MA Rz. 14 f.).
5Der Ausdruck „Gesellschaft“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) wurde dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA vollständig angepasst und lautet nunmehr „juristische Person oder Rechtsträger, die ...