DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 legt den sachlichen Anwendungsbereich des geltenden Abkommens fest. Das Abkommen orientiert sich hierbei an den Formulierungen des Art. 2 OECD-MA, nimmt jedoch im Text auch die Länder des Vertragsstaates als Steuererhebungsberechtigte auf. Die Erwähnung der Gebietskörperschaften ist in Bezug auf das spanische Steuerrechtssystem von Bedeutung, da den Gebietskörperschaften und den lokalen Gemeinden in einem bestimmten Umfang Steuerhoheit eingeräumt wird.
2Die Einkommensteuer der natürlichen Personen erfasst ausdrücklich die Einkommensteuer für in Spanien nicht ansässige natürliche Personen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Buchst. a Tz. ii). Erfasst wird auch die Vermögensteuer. Zu den örtlichen Steuern zählt insbesondere die sog. Wertzuwachssteuer der Gemeinden.
3Die Formulierungen in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 deuten darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung der unter das Abkommen fallenden Steuern handelt (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 Abs. 3 OECD-MA Rz. 33).
4Vorsteuern und bestimmte Sondersteuern wurden aus dem Anwendungsbereich rausgenommen (vgl. Art. 2 Abs...