DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Streitige Fragen, die sich aus einer dem Abkommen widersprechenden Besteuerung oder der abweichenden Auslegung des Abkommens durch die Vertragsstaaten ergeben, können über das Verständigungs- und Konsultationsverfahren sowie hilfsweise das Schiedsverfahren gem. Art. 26 DBA Schweiz beigelegt werden.
2Das antragsgebundene Verständigungsverfahren kann gem. Art. 26 Abs. 1 DBA Schweiz dann von dem Steuerpflichtigen angestrebt werden, wenn die steuerliche Behandlung durch einen oder beide Vertragsstaaten den Bestimmungen des Abkommens widerspricht. Im deutsch-schweizerischen Verhältnis sind hierbei regelmäßig Fragen der Besteuerung unselbständig Erwerbstätiger i. S. der Art. 15 und 15a DBA Schweiz zu diskutieren. Die zuständige Finanz- bzw. Steuerbehörde bemüht sich sodann mit ihrem Pendant im anderen Vertragsstaat gem. Art. 26 Abs. 2 DBA Schweiz um eine einvernehmliche Lösung der Streitfrage und eine entsprechende Vermeidung der Doppelbesteuerung.
3Die Finanz- und Steuerbehörden bemühen sich außerdem gem. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz im Rahmen eines Konsultationsverfahrens, das in einem Verwaltungsabkommen mündet, um die einvernehmliche Klärung von Auslegungsfrage...