DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögensbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das DBA Schweiz dient der „Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“. Während die übrigen Verteilungsartikel (Art. 6–21 DBA Schweiz) die Zuweisung des Besteuerungsrechts am Einkommen bzw. an Einkünften regeln, bezieht sich Art. 22 DBA Schweiz auf die Steuern vom Vermögen. Darunter fallen die in Art. 2 Abs. 3 DBA Schweiz benannten Steuern vom Vermögen, nicht aber Ertrag- oder Verkehrsteuern (vgl. Art. 2 Rz. 16 ff.). In Deutschland gehören dazu die (bis erhobene) Vermögensteuer und die (bis erhobene) Gewerbesteuer nach dem Kapital sowie die Grundsteuer. In der Schweiz erheben nur die Kantone eine Vermögenssteuer für natürliche Personen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 13 ff. StHG) sowie die Kapitalsteuer für juristische Personen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b i. V. mit Art. 29 ff. StHG; vgl. Einführung, Rz. 27 f.).
2Das Vermögen ist generell der Person zuzuordnen, die persönlich aus den entsprechenden Vermögenswerten Einkünfte erzielt. In Ergänzung der übrigen Verteilungsartikel orientiert sich Art. 22 DBA Schweiz an der jeweiligen dem ...