DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 DBA Schweiz erfasst Vergütungen, die einer entsendeten Person des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Die Vorschrift dient dem Zweck, dass die behördlich dirigierte Entsendung nicht durch die Besteuerung im Empfangsstaat berührt wird, sondern die Entscheidung über die Entsendung souverän getroffen werden kann. Zu diesem Zweck regelt das sog. Kassenstaatsprinzip gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz, dass entsprechende Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, der diese Vergütungen gewährt. Eine Ausnahme gilt bis auf Ruhegehälter für die Einkünfte Entsendeter, die ausschließlich Staatsangehörige des Tätigkeitsstaates sind (sog. Ortskräfte), Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz. Auch Art. 19 Abs. 2 DBA Schweiz weist das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu, wenn die Vergütungen für den Dienst bei einem gewerblichen Unternehmen der öffentlichen Hand geleistet werden und sich so für die Anwendung des Art. 15 oder 16 DBA Schweiz qualifizieren. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz des Kassenstaatsprinzips finden sich zugunsten des Ansässigkeitsstaates in Art. 19 Abs. 4 DBA Schweiz, der sich auf im Grenzgebiet beschäftigte Bedienstete von Bahn-, Post-, Telegraphen- und Z...