DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Ebenso wie Art. 10 und 12 DBA Schweiz stellt Art. 11 DBA Schweiz einen Verteilungsartikel über Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen dar. Art. 11 Abs. 1 DBA Schweiz weist das alleinige Besteuerungsrecht an Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person gezahlt werden, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zu. Den Ausdruck der Zinsen definiert Art. 11 Abs. 2 DBA Schweiz. Art. 11 Abs. 3 DBA Schweiz beschreibt einen Betriebsstättenvorbehalt. Nicht unter den Grundsatz des Art. 11 Abs. 1 DBA Schweiz fallen gem. Art. 11 Abs. 4 DBA Schweiz Zinsbeträge, die über einen fremdvergleichskonformen Betrag hinausgehen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 11 DBA Schweiz basiert auf Art. 11 OECD-MA 1963, weicht von diesem sowie dessen Folgefassungen bis hin zum Art. 11 OECD-MA 2017 allerdings in einigen Punkten ab. Am wichtigsten gilt sicher der Unterschied, dass Art. 11 Abs. 1, 2 OECD-MA dem Quellenstaat ein beschränktes Besteuerungsrecht an den Zinsen i. H. von 10 % erhält, Art. 11 Abs. 1 DBA Schweiz indes dem Ansässigkeitsstaat ein umfängliches Besteuerungsrecht zuweist und das des Quellenstaats vollständig ausschließt. Durch den Wegfall der Sockelbesteuerung gem. Art. 11 Abs. 2 OECD-MA verschieben sich die übrigen Absätze in Art. 11 DBA Schweiz, so dass sich die Defi...