DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Ebenso wie die nachfolgenden Art. 11 und 12 DBA Schweiz stellt Art. 10 DBA Schweiz eine Verteilungsnorm über Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen dar. Art. 10 DBA Schweiz befasst sich speziell mit der abkommensrechtlichen Zuteilung des konkurrierenden Besteuerungsrechts an Dividendenzahlungen zwischen dem Ansässigkeits- und dem Quellenstaat. Der Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz wird eingeschränkt durch die Sockelbesteuerung gem. Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz bzw. im Fall von Schachtelbeteiligungen ausgeschlossen durch Art. 10 Abs. 3 DBA Schweiz. Art. 10 Abs. 5 DBA Schweiz enthält einen Betriebsstättenvorbehalt, der ungeachtet der Art. 10 Abs. 2, 3 DBA Schweiz dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz Fortgeltung verschafft. Der Begriff der Dividenden ist für abkommensrechtliche Zwecke in Art. 10 Abs. 4 DBA Schweiz definiert. In Art. 10 Abs. 6 DBA Schweiz wird die Durchführung einer extraterritorialen Besteuerung ausgeschlossen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA nahezu wortgleich.
3Trotz einiger Abweichungen und Besonderheiten spiegelt Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz im Wesentlichen den Inhalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA wider. Die Nennung des Nutzungsberechtigten gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 OECD-MA ist nicht in Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz enthalten. Die größte Besonderheit stellen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Schweiz, der in Abweichung vom OECD-MA eine ...