DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Schweiz regelt analog zu Art. 2 OECD-MA den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens und bestimmt die vom Abkommen erfassten Steuerarten sowie den Gläubiger der Steuer. Der Abkommensschutz beschränkt sich gem. Art. 2 Abs. 1 DBA Schweiz auf Ertrag- und Substanzsteuern („Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“) und schließt Verbrauch- und Verkehrsteuern aus.
2In Art. 2 Abs. 2 DBA Schweiz werden die betreffenden Steuern erläutert und in Art. 2 Abs. 3 DBA Schweiz – obgleich nicht abschließend – konkret benannt. Art. 2 Abs. 4 DBA Schweiz gestaltet sich als Auffangklausel für etwaige zukünftige Änderungen, welche die Nomenklatur einer Steuer bei ansonsten gleichem oder ähnlichem Inhalt betreffen. Art. 2 Abs. 5 DBA Schweiz enthält eine mittlerweile in der Praxis nicht mehr relevante Sonderregelung, sofern die deutsche Gewerbesteuer nicht nach dem Gewerbeertrag, sondern nach der Lohnsumme erhoben wird, wie es bis 1979 möglich war.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Die Vorschrift unterscheidet sich von Art. 2 OECD-MA dahingehend, dass der allgemeine Wortlaut im OECD-MA 2014 hinsichtlich der konkreten vertikalen Gewaltenteilung bzw. Verwaltungsgliederung in Art. 2 Abs. 1 DBA Schweiz angepasst ist. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz enthält zudem einen Klammerzusatz, der die Erfassung ordentlicher und außerordentlicher...