DBA-Kommentar
2024
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Artikel 38 Verbot der Diskriminierung
Erläuterungen
I. Diskriminierungsverbote (Abs. 1–4)
1In Art. 38 Abs. 1 enthält das DBA-Schweden ein inhaltlich Art. 24 Abs. 1 OECD-MA entsprechendes Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot. Über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 wird – entsprechend zu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA – dieser Diskriminierungsschutz auch für Staatsangehörige der Vertragsstaaten bestimmt, die nicht in den Staaten ansässig sind.
2In Art. 38 Abs. 2 DBA-Schweden ist ein Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entsprechendes Betriebsstättendiskriminierungsverbot enthalten.
3In Art. 38 Abs. 3 DBA-Schweden wird ein inhaltlich Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechendes Verbot der steuerlichen Diskriminierung bezüglich der Aufwandsberücksichtigung der Zahlungen von Unternehmen an Personen im anderen Vertragsstaat bestimmt. Entsprechend Art. 24 Abs. 4 Satz 2 OECD-MA bestimmt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DBA-Schweden eine entsprechende Regelung für die Berücksichtigung unternehmerischer Verbindlichkeiten gegenüber Personen im anderen Vertragsstaat bei der Vermögensteuer.
4Art. 38 Abs. 4 DBA-Schweden enthält ein steuerliches Diskriminierungsverbot für Unternehmen, an denen Ansässige des anderen Vertragsstaates beteiligt sind. Dieses Diskriminierungsverbot entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.
II. Von den Diskriminierungsverboten betroffene Steuern (Abs. 5)
5In Art. 38 Abs. 5 DBA-Schweden ist bestimmt, daß die Diskriminierungsverbote der vorgenannten Absätze sich auf alle Steuern...