DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Allgemeine Regeln
Erläuterungen
1Es handelt sich um die umfassendste und detaillierteste deutsche Amtshilferegelung. Sie sieht in den Art. 29 bis 37 sowohl Auskunftsaustausch als auch Zustellungs- und Vollstreckungshilfe vor. Für die Umsatzsteuer kann Vollstreckungshilfe darüber hinaus nach der EG-Beitreibungsrichtlinie bzw. nach dem EG-Beitreibungsgesetz geleistet werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 343 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses zum EG-AHG s. Art. 26 OECD-MA Rn. 309 ff. Die Auskunftserteilung kann sowohl auf das DBA als auch auf das EG-AHG (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 62) gestützt werden.
2Die Vorschriften, soweit sie den Auskunftsaustausch regeln, entsprechen – bis auf den Geheimnisschutz vor Gericht – im wesentlichen dem EG-AHG.
3Art. 29 verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c alle Steuerarten außer Verbrauchsteuern, also auch Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer.
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 stets...