DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Steuerbefreite Organisationen
Erläuterungen
1Diese Vorschrift erhält in Deutschland unter der Voraussetzung der Reziprozität die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG dergestalt aufrecht, daß Zuwendungen an diese gemeinnützigen Körperschaften seitens eines schwedischen Erblassers auch nicht in Schweden besteuert werden können. Entsprechendes gilt im umgekehrten Falle.