DBA-Kommentar
2024
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Vorbemerkung zu Art. 24–28 DBA Schweden
Vorbemerkung zu Art. 24–28
I. Anwendbarkeit und Systematik der Erbschaftsteuerregelungen
1Das DBA-Schweden hat erstmals in der deutschen Abkommenspraxis Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbfällen und Schenkungen in das allgemeine DBA integriert. Diese neuen Regeln finden auf am oder nach dem stattfindende Erbanfälle und Schenkungen Anwendung, Art. 46 Abs. 2b, da das DBA am in Kraft getreten ist (Bekanntmachung v. ; BGBl 1995 II, S. 29; BStBl 1995 I S. 88).
2Für Erbfälle, die bis einschließlich eintraten, gilt noch das ErbSt-DBA von 1935, Art. 46 Abs. 4 Buchst. b. Für Schenkungen, die bis einschließlich erfolgten, gilt überhaupt kein DBA, weil das ErbSt-DBA von 1935 Schenkungen nicht erfaßte.
3Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem am Null Uhr außer Kraft getretenen (Art. 46 Abs. 4 Buchst. b), – aber auf Erbanfälle bis zum noch anwendbaren – ErbSt-DBA von 1935 und dem neuen Steuerabkommen von 1992 bestehen in zwei Punkten:
Das alte DBA regelte nur Erbanfälle, das neue dagegen sowohl Erbanfälle als auch Schenkungen.
Das ErbSt-DBA von 1935 enthielt ausschließliche Besteuerungsrechte des einen oder des ander...