DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Erläuterungen
Bellstedt, Entwurf des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden, DB 1986, Beilage 16 zu Heft 30; ders., Das deutsch-schwedische Steuerabkommen, IWB F. 5 Schweden Gr. 2 S. 165; Bellstedt/Lindencrona, Das neue deutsch-schwedische Steuerabkommen, DB 1991, 62; Viherkenttä, Die Steuerreformen in den nordischen Staaten – ein neuer Ansatz der Einkommensbesteuerung, IStR 1994, 414; Wiman, Über die Vermeidung und Beseitigung von Mehrfachbesteuerung bei Ausschüttung zwischen Gesellschaften nach schwedischem Recht, IStR 1995, 566.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abschnitts II des Abkommens (Art. 6 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff).