Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Schweden entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.

Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich des Arbeitgeberkreises (vgl. Rn. 4) sowie der Besteuerung von Ortskräften (vgl. Rn. 7).

2Art. 19 Abs. 3 DBA-Schweden entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem BgA tätig ist. Allerdings werden nach Abs. 4 bestimmte Organisationen und Verwaltungen ausdrücklich dem Regelungsbereich des Kassenstaatsprinzips unterworfen.

319 Abs. 5 DBA-Schweden enthält für die in Abs. 4 genannten Vergütungen eine Rückfallklausel.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktionen

4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (zum Arbeitgeberbegriff vgl. hierzu Art. 19 OECD-MA Rn. 32 ff.).

5; 6Einstweilen frei

III. Ortskräfte

7Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA wird zum Übergang des Besteuerungsrechts des Kassenstaats an den Wohnsitzstaat gefordert, d...

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