DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Schweden entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich des Arbeitgeberkreises (vgl. Rn. 4) sowie der Besteuerung von Ortskräften (vgl. Rn. 7).
2Art. 19 Abs. 3 DBA-Schweden entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem BgA tätig ist. Allerdings werden nach Abs. 4 bestimmte Organisationen und Verwaltungen ausdrücklich dem Regelungsbereich des Kassenstaatsprinzips unterworfen.
319 Abs. 5 DBA-Schweden enthält für die in Abs. 4 genannten Vergütungen eine Rückfallklausel.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktionen
4Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (zum Arbeitgeberbegriff vgl. hierzu Art. 19 OECD-MA Rn. 32 ff.).
5; 6Einstweilen frei
III. Ortskräfte
7Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA wird zum Übergang des Besteuerungsrechts des Kassenstaats an den Wohnsitzstaat gefordert, d...