DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA sind die Worte „… als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied” eingefügt. Damit werden in die Besteuerungsregelung des Art. 16 abweichend von Art. 14 und 15 auch die Vergütungen des Vorstandes (AG, KGaA) bzw. der Geschäftsführer (GmbH) miteinbezogen; insoweit liegt hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Durchbrechung des Tätigkeitsortsprinzips vor. Damit werden Qualifikationskonflikte in den Fällen vermieden, in denen z. B. ein in einem Staat ansässiger Geschäftsführer die Geschäfte einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft ausschließlich von seinem Wohnsitz aus führt (BR-Drs. 520/93, S. 38).
2Zum Begriff „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Begriff „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Begriff „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Schweden.
3Die aus Schweden bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b cc der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die schwedische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann...