DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 des DBA-Schweden stimmen wörtlich mit Art. 7 Abs. 1–7 des OECD-MA überein, so daß sich keine Abweichungen zu der Kommentierung des OECD-MA ergeben.
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung
2Schweden vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweden).
3Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweden). In diesem Zusammenhang ist Art. 43 des DBA zu beachten, nach dem Deutschland in bestimmten Fällen zur Steueranrechnung übergehen kann, insbesondere in Fällen des Mißbrauchs und wenn eine Besteuerung sonst weder in Schweden noch in Deutschland stattfindet.