Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift hat nur 3 Absätze, die wörtlich mit Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 OECD-MA übereinstimmen. Eine Art. 6 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlt zwar in Art. 6, jedoch enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Schweden eine Definition des unbeweglichen Vermögens i. S. d. Abkommens, die Art. 6 Abs. 2 OECD-MA nahezu wörtlich entspricht. In Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Schweden ist in den Positivkatalog des unbeweglichen Vermögens noch der Begriff „Gebäude” eingefügt, was jedoch keine sachliche Änderung bedeutet.

2Während Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA die Qualifikationsverweisung auf das Recht des Belegenheitsstaates absolut formuliert mit den Worten „der Ausdruck” unbewegliches Vermögen hat die Bedeutung …”, stellt Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Schweden diese Qualifikationsverweisung unter den Vorbehalt „… im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert …, hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen” die Bedeutung …”.

3Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweden formuliert eine eigene Auslegungsregel des Abkommens, nach der dieses Abkommen bei seiner Anwendung durch beide Vertragsstaaten übereinstimmend aus sich selbst heraus auszulegen ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweden). Ein in diesem Abkommen nicht definierter Ausdruck hat jedoch dann die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des anwendenden Staates zukommt, wenn der Zusammenhang dies erfordert und die...

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