DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
Heidemann/Thum, Das deutsch-russische Doppelbesteuerungsabkommen, WiRO 1997, 121 ff.; Hueck, Die Besteuerung ausländischer Betriebsstätten und Repräsentanzen in Rußland, IStR 1995, 526 ff.; Koslow, Besteuerung von ausländischen natürlichen und juristischen Personen in der Russischen Föderation, IWB F. 5 Russische Föderation Gr. 2, S. 21 ff.
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Russischen Föderation als Wohnsitzstaat (Abs. 1)
1. Grundsätzliche Anwendung der Anrechnungsmethode (Abs. 1 Satz 1)
2Das Abkommen sieht in der Russischen Föderation als Wohnsitzstaat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich ...