DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Die an Lehrer oder Forscher entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Lehrer oder Forscher während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt lediglich eine Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit für den Gaststaat, eine Universität, eine Hochschule, eine Schule, ein Museum oder eine andere kulturelle Einrichtung des Gaststaates oder eine der genannten Tätigkeiten im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 20 Abs. 1 genannten Rechtsträgers erfolgt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, daß nach Art. 20 Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 102; ders. IWB F. 3 Gr. 3 S. 1100; Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Art. 20 DBA-Brasilien; Görl, in: ...