DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Russische Föderation entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird. Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
des „Arbeitgeberkreises”,
der Besteuerung von Ortskräften.
2Art. 19 Abs. 2 DBA-Russische Föderation entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zu tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
3Art. 19 Abs. 3 DBA-Russische Föderation regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgenentschädigungsleistungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
4Soweit Art. 19 Abs. 1 DBA-Russische Föderation als Einrichtung ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA „Behörden des Vertragsstaates” nennt, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. „Arbeitgeber” sind entsprechend des OECD-MA ausschließlich Gebietskörperschaften.
III. Ortskräfte
5Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 OECD-MA entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats aufgrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russische Föderation, wenn hinsichtlich des Vergütungsempfängers/Ruhegeldempfängers folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Tätigkeit im Wohnsitzstaat
Ansässigkeit im Wohnsitzstaat
Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates oder eines Drittstaates.
Die Zuweisung des Besteuer...