DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
1Art. 18 DBA-Russische Föderation entspricht der Regelung des Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, wird ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
2Ein Vorrang des Kassenstaatsartikels gilt (entsprechend dem OECD-MA) für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Aufgrund der Beschränkung der Verweisung nur auf Art. 19 Abs. 1 OECD-MA gilt dieser Vorrang jedoch nur hinsichtlich der Vergütungen für eine frühere Tätigkeit im hoheitlichen Bereich. Ruhegehälter, die während der Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art „erwirtschaftet” werden, fallen hingegen unter Art. 18 DBA-Russische Förderation.