DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Vergütungen für Mitglieder von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten
Erläuterungen
1Art. 16 befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden. Art. 16 entspricht, abgesehen von einer sprachlichen Präzisierung im letzten Halbsatz, dem OECD-MA.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.
3Da unter „Person” i. S. d. Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c auch Gesellschaften und Personenvereinigungen fallen, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine Gesellschaft oder Personenvereinigung gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4Die aus der Russischen Föderation bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in Deutschland gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die russische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhäng...