DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird dieArbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Vertragsbild des OECD-MA. Eine wesentliche Abweichung besteht bei der Spezialregelung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen in Abs. 3, die das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nicht dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Transportunternehmens, sondern dessen Ansässigkeitsstaat zuordnet (s. Rn. 12).
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
3Art. 15 Abs. 1 stimmt trotz Abweichungen im Wortlaut inhaltlich mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein. Ein formaler Unterschied besteht darin, daß die Vorschrift nur au...