DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, daß dem Staat, in dem der Empfänger von Lizenzgebühren ansässig ist, das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren zusteht. Der Quellenstaat darf, dem OECD-MA entsprechend, Lizenzgebühren nicht besteuern.
2Abweichungen gegenüber dem OECD-MA weist die Bestimmung des Begriffs „Lizenzgebühren” auf (Abs. 2). Darunter fallen auch Einkünfte aus der Benutzung oder dem Recht auf Benutzung von Urheberrechten an anderen Mitteln der Informationsvervielfältigung und -verbreitung und an Computer-Programmen. In Nr. 12–17 OECD-MK zu Art. 12 ist erläutert, daß Vergütungen für die Überlassung von Computer-Software nur ausnahmsweise unter die Vorschrift über die Besteuerung von Lizenzgebühren fallen.
3Abweichend zu der jetzt gültigen Fassung des OECD-MA sind auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung in den Ausdruck „Lizenzgebühren” einbezogen. In Anbetracht dessen, daß Lizenzgebühren keiner Quellenbesteuerung unterliegen, ergeben sich hieraus aber keine praktischen Auswirkungen.
4Eine weitere Abweichung gegenüber dem OECD-MA ergibt sich insoweit, als nach Abs. 3 auch Zahlungen für technische Di...