DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Abweichend zum OECD-MA, aber der deutschen Abkommenspolitik entsprechend, können Zinsen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich aus Abs. 5 des Protokolls, wonach vorgesehen ist, daß der Quellenstaat Zinsen uneingeschränkt besteuern darf, wenn Vergütungen auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente gezahlt werden und die Vergütungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.
2Anders als in zahlreichen deutschen DBA, aber insoweit dem OECD-MA folgend, läßt Abs. 2 bei der Bestimmung des Begriffs „Zinsen” eine Bezugnahme auf das nationale Recht des Quellenstaats vermissen.
3Abs. 3 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt.
4In Abs. 4 ist die Quelle von Zinsen bestimmt; die Quellenbestimmung entspricht der des OECD-MA (Art. 11 Abs. 5).
5Ebenfalls dem OECD-MA entsprechend, ist in Abs. 5 geregelt, daß der Zinsartikel nur auf den Teil der Zinsen anwendbar ist, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.