DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt in Abs. 1 nicht nur, daß Dividenden im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können, sondern auch, in welcher Höhe der Quellenstaat Dividenden besteuern darf. Der deutschen aktuellen Abkommenspolitik mit Nicht-EU-Staaten folgend, können Schachteldividenden im Quellenstaat mit 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden besteuert werden. Voraussetzung ist, daß die die Dividenden empfangende nutzungsberechtigte Gesellschaft über mindestens 10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt und dieser Kapitalanteil mindestens 160 000,- DM oder den entspechenden Wert in Rubel beträgt. In allen anderen Fällen ist eine Quellenbesteuerung mit 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden zulässig.
2Nach Abs. 5 des Protokolls ist die Begrenzung des Besteuerungsrechts im Quellenstaat aufgehoben, wenn Einkünfte aus gewinnabhängigen Finanzierungsinstrumenten erzielt werden und die Vergütungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Erträge abzugsfähig sind.
3Die Bestimmung des Begriffs „Dividenden” in Abs. 2 entspricht der des OECD-MA (Art. 10 Abs. 3), abgesehen davon, daß auch „sonstige Einkünfte” unter den Dividendenbegriff fal...