DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7 Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–3 und 5–7 DBA-Russische Föderation stimmen nahezu wörtlich mit dem OECD-MA überein. Abweichungen in der praktischen Anwendung ergeben sich nicht.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 7 Abs. 4 DBA-Russische Föderation weicht vom OECD-MA ab. Anders als im OECD-MA wird im Art. 7 Abs. 4 DBA-Russische Föderation für die Anwendung der indirekten Methode nicht auf die Üblichkeit in einem der Vertragsstaaten abgestellt, sondern darauf, ob es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, den zuzurechnenden Gewinn nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Russische Föderation zu bestimmen.
3Damit reicht es für die Anwendung der indirekten Methode nicht aus, daß sie in bestimmten Branchen gebräuchlich ist (z. B. bei Versicherungen und Banken), sondern es muß im konkreten Fall („in besonders gelagerten Fällen”) schwierig oder unmöglich sein, die direkte Methode anzuwenden. Damit ist der Anwendungsbereich der indirekten Methode zum Teil enger und zum Teil weiter als beim OECD-MA. Es reicht nicht, daß die Anwendung der indirekten Methode üblich ist, wenn die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 DBA-Russische Föderation nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden oder unmöglich ist. Andererseits kann die indirekte Methode selbst dann Anwendung finden, wenn sie normalerweise unüblich ist, aber im konkreten Fall die Anwendung d...