DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich des Abkommens
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht wörtlich dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung und der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutz kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Begriff „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter den Begriff „Person” auch „alle anderen Personenvereinigungen” einordnet (vgl. Art. 3 Rn. 4), sind Personengesellschaften (nur) dann abkommensberechtigt, wenn sie in einem Vertragsstaat i. S. d. Art. 4 Abs. 1 ansässig sind, d. h. als eigenständiges Steuersubjekt der unbeschränkten Besteuerung unterliegen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 14, 19, 23).