DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 29 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischer Vertretungen. Zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.