Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Informationsaustausch

Claudia Rademacher-Gottwald, Höppner (März 2009)

Erläuterungen

Höppner

1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe.

2Die Regelung entspricht wörtlich dem Art. 26 OECD-MA in der bis zum MA 2000 geltenden Fassung. Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaat­lichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Dies gilt jedoch nach Abs. 1 Satz 1 nur für die Steuern, die „unter das Abkommen fallen”.

3Dazu gehören auf deutscher Seite die Einkommen-, die Körperschaft-, die Vermögen- und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag und sonstige Zuschläge einschließlich aller Steuern „gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art”, die nach Abkommensunterzeichnung eingeführt worden sind (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4).

4Einstweilen frei

5Der Auskunftsverkehr muss nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum p...

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