DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe.
2Die Regelung entspricht wörtlich dem Art. 26 OECD-MA in der bis zum MA 2000 geltenden Fassung. Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Dies gilt jedoch nach Abs. 1 Satz 1 nur für die Steuern, die „unter das Abkommen fallen”.
3Dazu gehören auf deutscher Seite die Einkommen-, die Körperschaft-, die Vermögen- und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag und sonstige Zuschläge einschließlich aller Steuern „gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art”, die nach Abkommensunterzeichnung eingeführt worden sind (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4).
4Einstweilen frei
5Der Auskunftsverkehr muss nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum p...