DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Rumänien entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA. Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. Art. 24 Abs. 3 DBA-Rumänien entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA. Art. 25 Abs. 4 DBA-Rumänien entspricht Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
2Das DBA-Rumänien kennt keine Diskriminierungsklausel zugunsten von Staatenlosen, wie sie Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorsieht; s. hierzu Art. 24 OECD-MA Rn. 23 f. Gleichfalls nicht vorgesehen ist eine Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Klausel über Betriebsausgabenabzug und Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Vermögensteuer. Da Art. 24 Abs. 4 aber weitgehend nur klarstellende Funktionen hat (s. Rn. 42 f. zu Art. 24 OECD-MA) dürften sich hier im Ergebnis kaum Unterschiede zu dem OECD-MA entsprechenden DBA ergeben.