DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Entsprechend der Regelung neuerer deutscher DBA handelt es sich dabei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA-Rumänien regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Art. 19 Abs. 2 DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich dem OECD-MA indem auch grundsätzlich für Ruhegehälter das Kassenstaatsprinzip angeordnet wird.
Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Rumänien greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Aktiv-Vergütungen (und in Erweiterung des MA auch für Ruhegehälter) bei Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
Art. 19 Abs. 4 DBA-Rumänien erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden; Abs. 5 überträgt das Kassenstaatsprinzip auch auf staatsnahe privatrechtlich organisierte Einrichtungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA-Rumänien hat der Kassenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die...