DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Es wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Entsprechendes gilt für Renten, wobei der Rentenbegriff in Art. 18 Abs. 4 DBA-Rumänien definiert wird.
Die übrigen Absätze des Art. 18 DBA-Rumänien regeln in Ergänzung des OECD-MA die Zuweisung des Besteuerungsrechts für folgende Bezüge und Zahlungen:
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Vergütung | Besteuerungsrecht | |
Abs. 2 | Zahlungen aus der gesetzlichen
Sozial- versicherung | Nur Quellenstaat |
Abs. 3 | Kriegsfolgeentschädigungszahlungen | Nur Quellenstaat |
Abs. 5 | Unterhaltszahlungen | Grundsätzlich Steuerfreiheit im
Em- pfängerstaat; Ausnahme: Abzugsfähigkeit im Staat des Zahlungsverpflichteten |
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen abweichend vom OECD-MA nicht unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Rumänien. Es gilt das Kassenstaatsprinzip (Quellenbesteuerung).
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhe...