DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Während zum Besteuerungsrecht an Zinsen durch das DBA 1973 in Art. 10 Stellung genommen wurde, ergeben sich die diesbezüglichen Regelungen nunmehr – der Gliederung des OECD-MA folgend – aus Art. 11. Die Neuregelung weicht teilweise von Art. 10 DBA 1973 ab.
2Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird auf Art. 23 sowie auf die Erläuterungen dazu hingewiesen.
3Hinsichtlich des dem Quellenstaat auf einen bestimmten v. H.-Satz des Bruttobetrags der Zinsen beschränkten Besteuerungsrechts weicht das DBA von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Anstelle der üblicherweise vorgesehenen Beschränkung auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen, sofern der Nutzungsberechtigte (vgl. dazu Rn. 9 ff. Vorbem. zu Art. 10 – 12 OECD-MA) im anderen Vertragsstaat ansässig ist, wird dem Quellenstaat die Berechtigung zur Erhebung einer Quellensteuer in Höhe von nur 3 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen zugestanden. Art. 10 Abs. 2 DBA 1973 sieht ein dem Quellenstaat verbleibendes Besteuerungsrecht in Höhe von 10 v. H. des...