DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Während im DBA 1973 zum Besteuerungsrecht an Dividenden in Art. 9 Stellung genommen wird, ergibt sich diese Regelung – nunmehr der Gliederung des OECD-MA folgend – aus Art. 10. Diese Regelung weicht in ihrem sachlichen Gehalt von Art. 9 DBA 1973 insbesondere insoweit ab, als bedingt durch die zwischenzeitliche Entwicklung, nicht zuletzt auch des deutschen Steuerrechts, die Regelungen für die Fälle des Bezugs von Schachteldividenden geändert wurden.
2Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
3Die Regelung in Art. 10 Abs. 2, wonach dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden verbleibt, entspricht im Grundsatz Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Die Quellensteuer ist bei Schachtelbeteiligungen, die abweichend vom OECD-MA und auch des DBA 1973 bereits bei einer 10 v. H. umfassenden unmittelbaren Beteiligung vorliegt, auf 5 v. H. des Brutto...