DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 DBA-Rumänien stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Rumänien ist eines der wenigen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland, das eine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung und damit eine Gegenberichtigung vorsieht. Die Wortfassung von Art. 9 Abs. 2 DBA-Rumänien stimmt mit derjenigen von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA wörtlich überein. Es kann deshalb auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.