DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit den OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 7 stimmen wörtlich mit den Absätzen 1 bis 7 des Art. 7 OECD-MA überein. Im Gegensatz zum DBA-Rumänien 1973 enthält Abs. 2 nun auch den Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Abs. 3.
II. Besonderheiten des DBA-Rumänien 2001
2Nr. 1 des Protokolls zum DBA-Rumänien 2001 enthält verschiedene Klarstellungen, durch die sich aber keine grundlegenden Unterschiede zum OECD-MA ergeben.
3Nr. 1 Buchst. a des Protokolls bestimmt, dass bei Ausübung einer Verkaufs- oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeit durch eine Betriebsstätte die Gewinne der Betriebsstätte nicht auf der Basis des erhaltenen Gesamtbetrages, sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt werden, die dieser Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist. Damit betont diese Protokollbestimmung, das auch dem OECD-MA zu Grunde liegende Zurechnungsprinzip (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 68 f.). Von dem von der Betriebsstätte vereinnahmten Gesamtentgelt (Umsatz) muss deshalb ein nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmter Betrag für die Tätigkeit des Stammhauses abgezogen werden. Dieser Teilbetrag ist dem Stammhaus zuzuordnen (vgl. OECD-MA Rn. 91 ff., insb. Rn. 119).
4Nr. 1 Buchst. b des Protokolls wiederholt den Gedanke...