DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Rumänien 2001 entspricht inhaltlich weitgehend der des Art. 5 OECD-MA, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
II. Hilfstätigkeiten
2Der Katalog der Hilfstätigkeiten in Art. 5 Abs. 4 DBA-Rumänien 2001 ist gegenüber dem Art. 5 Abs. 4 OECD-MA um einen Beispielstatbestand in Buchst. d erweitert. Es werden dort Bestände von Gütern oder Waren angesprochen, die auf einer Messe ausgestellt werden und im Anschluss daran in dem Land abverkauft werden.
III. Versicherungsvertreter
3Eine weitere Besonderheit gegenüber dem OECD-MA weist die Regelung in Art. 5 Abs. 6 DBA-Rumänien 2001 auf. Danach begründet die Tätigkeit eines abhängigen Versicherungsvertreters auch ohne Vollmacht zum Vertragsabschluss eine Betriebsstätte für das Versicherungsunternehmen, wenn über diesen Vertreter im anderen Staat Risiken versichert und Prämien eingezogen werden. Nr. 39 OECD-MK zu Art. 5 weist darauf hin, dass die Staaten in bilateralen Verträgen derartige Sondervorschriften für Versicherungsgesellschaften aufnehmen können, wenn ansonsten die Möglichkeit bestehen würde, dass ein Versicherungsunternehmen umfangreich im anderen Land tätig werden könnte, wegen der fehlenden Abschlussvollmacht des Vertre...