DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 DBA-Rumänien entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigten Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
4Abs. 4 Satz 2 weicht geringfügig vom OECD-MA ab. Die im OECD-MA vorgesehene Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen zum Ende eines jeden Jahres wurde im DBA-Rumänien dahingehend geändert, dass die Vertragsstaaten Änderungen in ihren Steuergesetzen ohne zeitliche Bestimmung mitteilen. Im Ergebnis wurde die regelmäßige Unterrichtungspflicht auf unregelmäßige Mitteilungen über die für die Anwendung des Abkommens maßgeblichen Änderungen in den Steuergesetzen der Vertragsparteien reduziert. Erfahrungsgemäß unterbleibt in der Praxis der Abkommensanwendung die Mitteilung übe...