DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten und findet erstmals ab Anwendung. Eine Ausnahme ist nach Abs. 9 des Protokolls für die Schiff- und Luftfahrtbesteuerung vorgesehen. Für solche Unternehmungen sind die Bestimmungen von Art. 8, Art. 13 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 bereits auf Veranlagungszeiträume anwendbar, die nach dem begonnen haben.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 30 und Nr. 9 Prot. DBA Portugal entsprechen Art. 31 OECD-MA.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 30 Abs. 1 DBA Portugal
6Die Ratifikationsregelung entspricht der des Art. 30 Abs. 1 OECD-MA.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 30 Abs. 2 DBA Portugal
10Die Regelung zum Inkrafttreten entspricht ebenfalls Art. 31 Abs. 2 OECD-MA. Das OECD-MA enthält aber nur eine rudimentäre Regelung, die von den beiden Vertragsstaaten inhaltlich angepasst werden muss.