DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist nur der Auskunftsaustausch, nicht Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Für die Umsatzsteuer kann Vollstreckungshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie bzw. dem EG-Beitreibungsgesetz geleistet werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 343 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses zum EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG) s. Art. 26 OECD-MA Rn. 309 ff. Die Auskunftserteilung kann sowohl auf das DBA als auch auf das EG-AHG gestützt werden.
2Die Vorschrift entspricht wörtlich Art. 26 OECD-MA.
3Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – trotz Fehlens der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthaltenen Aussage – nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden ...