DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 24 Methoden
Erläuterungen
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 24 befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 23) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat Portugal (Abs. 1)
1. Anwendung der Anrechnungsmethode (Abs. 1 Buchst. a)
2Die Anrechnungsmethode kommt bei in Portugal ansässigen Personen in Betracht, die Einkünfte erzielen, welche in Deutschland besteuert werden können. Nach dem Wortlaut des Abkommens erfolgt lediglich die Anrechnung des Betrages, der der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Fraglich ist somit, ob die Anrechnung auch für die evtl. gezahlte deutsche Gewerbeertragsteuer und Körperschaftsteuer zu gelten hat, die grundsätzlich nach Art. 2 Abs. 1 Bu...