DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 1 OECD-MA; die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat regelt Art. 24 DBA-Portugal.
II. Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung (Abs. 2)
2Die Regelung stimmt wörtlich und inhaltlich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA überein; die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Portugal geregelt.
III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)
3Binnenschiffe nebst zugehörigen Betriebsvermögen sind von Abs. 3 nicht erfaßt; im übrigen stimmt Abs. 3 im Wortlaut und Inhalt mit Art. 22 Abs. 3 OECD-MA überein.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
4Die Regelung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.