DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 23 regelt die Begrenzung der Besteuerung des Vermögens durch den aus Sicht des Steuerpflichtigen anderen Vertragsstaat als „Quellenstaat“.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 23 Abs. 1 ist identisch zu Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Art. 23 Abs. 2 ist weitestgehend identisch zu Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Im DBA Portugal findet jedoch ergänzend eine Erstreckung auf die feste Einrichtung eines Selbständigen statt. Eine Abweichung besteht zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Insoweit entspricht Art. 23 Abs. 3 DBA Portugal weitestgehend der Fassung des OECD-MA 2014. Das DBA Portugal enthält jedoch nicht die Binnenschifffahrt. Art. 23 Abs. 4 ist identisch zu Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 23 Abs. 1 DBA Portugal
6Art. 23 Abs. 1 entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
7–9 Einstweilen frei
II. Art. 23 Abs. 2 DBA Portugal
10Bis zur Änderung des MA 2000 erfasste Art. 22 Abs. 2 OECD-MA auch das Vermögen einer im Quellenstaat belegenen festen Einrichtung. Durch die Aufhebung des Art. 14 im OECD-MA wurde die Einbeziehung entbehrlich.
11Art. 23 Abs. 2 entspricht weitgehend Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Indem er den Regelungsgehalt auch auf eine feste Einrichtung eines Selbständigen erstreckt, geht Art. 23 DBA jedoch über die Regelung des Musterabkommens hinaus. Dies ist folgerichtig, weil das DBA-Portugal ...