Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)

1Die Regelung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 1 OECD-MA; die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat regelt Art. 24 DBA-Portugal.

II. Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung (Abs. 2)

2Die Regelung stimmt wörtlich und inhaltlich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA überein; die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist in Art. 24 DBA-Portugal geregelt.

III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)

3Binnenschiffe nebst zugehörigen Betriebsvermögen sind von Abs. 3 nicht erfaßt; im übrigen stimmt Abs. 3 im Wortlaut und Inhalt mit Art. 22 Abs. 3 OECD-MA überein.

IV. Auffangklausel (Abs. 4)

4Die Regelung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

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