DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 19 regelt die Besteuerung für Arbeitsvergütungen aus „öffentlichen Kassen“. Hiervon umfasst sind Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem der Vertragsstaaten im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
2–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 19 Abs. 1 entspricht mit einer Abweichung grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA. Eine dem Art. 19 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung enthält das DBA Portugal nicht. Art. 19 Abs. 2 entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 19 Abs. 1 DBA Portugal
6Art. 19 hat als Spezialregelung Vorrang vor Art. 15. Art. 18 und Art. 28 haben Vorrang vor Art. 19.
1. Kassenstaatsprinzip
7Grundsätzlich gilt das Kassenstaatsprinzip, d. h. das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion wird dem Vertragsstaat zugewiesen, der die Vergütungen für unselbständige Arbeit entrichtet. Abweichend vom OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip gem. Art. 19 Abs. 1 auch, wenn die Arbeitgeber von Gebietskörperschaften errichtete Sondervermögen sind.
8Nach dem Kassenstaatsprinzip gilt dies sowohl für den Fall,...