Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 18 regelt die Besteuerung für Ruhegehälter und frühere unselbständige Arbeit.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 18 entspricht weitestgehend Art. 18 OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA Portugal keinen Vorbehalt zu Gunsten des Art. 19 Abs. 2.

B. Systematische Kommentierung
I. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere unselbständige Arbeit

6Nach Art. 18 DBA Portugal hat der Wohnsitzstaat unabhängig von der früheren Tätigkeit das ausschließliche Besteuerungsrecht. Mangels eines Art. 18 OECD-MA entsprechenden Vorrangs der Kassenstaatsklausel gilt dies damit auch für Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst. Ansonsten stimmt die Regelung mit Art. 18 OECD-MA überein.

7Nach Art. 18 wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugeordnet. Dies gilt, abweichend von Art. 18 OECD-MA, auch für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen. Die ausschließliche Zuordnung des Wohnsitzstaates führt zu einer Befreiung von der Besteuerung im anderen Staat.

8Art. 18 gilt für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit. Es darf sich folglich nicht um Gegenleistungen...

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