DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Art. 15 Abs. 1 DBA Portugal regelt den Grundsatz, dass Gehälter, Löhne und andere Vergütungen grundsätzlich nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden können, es sei denn, dass der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat diese Tätigkeit ausübt (Arbeitsortprinzip). Abweichend davon regelt Art. 15 Abs. 2, dass nicht das Arbeitsortprinzip anwendbar ist, sondern der Ansässigkeitsstaat besteuern darf, wenn ein Arbeitnehmer im Staat des Arbeitsortes weniger als 183 Tage physisch anwesend ist, die Vergütungen nicht von einem dort ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden und auch nicht wirtschaftlich von einer dort belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden. Art. 15 Abs. 3 wiederum regelt die Vergütungen für unselbständige Arbeit an Bord eines internationalen Seeschiffes oder Luftfahrtzeugs.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA Portugal sind weitestgehend identisch zu Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Das DBA Portugal nutzt als Bemessungszeitraum für den Aufenthalt im Wohnsitzstaat jedoch das Kalenderjahr und nicht ei...