DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1In Art. 12 Abs. 1 DBA-Portugal ist geregelt, daß der Ansässigkeitsstaat Lizenzgebühren besteuern kann.
2Aus Art. 12 Abs. 2 DBA-Portugal ergibt sich, daß auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern darf. Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Lizenzgebühren ist auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren begrenzt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellenstaates durchzuführen ist. Portugal hat einen Vorbehalt zur ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers von Lizenzgebühren angebracht (Nr. 36 OECD-MK zu Art. 12).
3In Abs. 3 ist der Begriff „Lizenzgebühren” bestimmt. Der Wortlaut stimmt mit dem des OECD-MA (Art. 12 Abs. 2) i. d. F. von 1977 überein. Dies bedeutet, daß Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung Lizenzen sind. Portugal hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Abs. 2 des OECD-MA 1992 angebracht (Nr. 43 OECD-MK zu Art. 12). Zusätzlich sind klarstellend auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Filmen oder Bandaufnahmen für Rund...