DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 regelt die Begrenzung der Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 12 Abs. 3 ist weitestgehend identisch zu Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Die Definition von „Lizenzgebühren“ umfasst im DBA Portugal zusätzlich auch die Nutzung von Ausrüstungen. Art. 12 Abs. 4 ist nahezu identisch zu Art. 12 Abs. 3 OECD-MA. Art. 12 Abs. 6 ist identisch zu Art. 12 Abs. 4 OECD-MA. Portugal hat einen Vorbehalt zur ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers von Lizenzgebühren erklärt (Nr. 36 OECD-MK zu Art. 12).
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 12 Abs. 1 DBA Portugal
6In Art. 12 Abs. 1 ist geregelt, dass der Ansässigkeitsstaat Lizenzgebühren besteuern kann.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal
10Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal weicht von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ab. Art. 12 OECD-MA sieht keinen Quellensteuervorbehalt vor. Aus Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal hingegen ergibt sich, dass auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern darf. Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Lizenzgebühren ist auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren begrenzt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellens...