DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 Abs. 1 DBA-Portugal regelt, dem OECD-MA folgend, daß der Wohnsitzstaat der die Dividenden empfangenden Person diese besteuern kann.
2Aus Abs. 5 des Protokolls ergibt sich eine Erläuterung zu dem Begriff des „Zahlens”. Dort ist klargestellt, daß im Falle von Portugal unerheblich ist, ob die von dort stammenden Dividenden tatsächlich gezahlt wurden oder nach portugiesischem Recht zuzurechnen sind. Nach deutschem Verständnis wird der Begriff des Zahlens ohnedies weit ausgelegt und umfaßt damit auch Ersatztatbestände. Einer Präzisierung, wie sie in Abs. 5 für die portugiesische Seite getroffen ist, bedarf es aus deutscher Sicht nicht, obgleich für beide Staaten Gleiches gilt.
3In Abs. 2 ist das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung der Dividenden geregelt. Danach kann der Quellenstaat Dividenden, Schachtel- wie Streubesitzdividenden, mit 15 % des Bruttobetrages besteuern.
4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie die Begrenzung des Besteuerungsrechts im Quellenstaat durchzuführen ist. Ausdrücklich ist damit die Anwendung des vollen nationalen Abzugsteuersatzes mit späterer Erstattung auf die in dem Abkommen vorgesehene Satzbegrenzung zugelassen.
5Wenn...