DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 regelt die Begrenzung der Quellenbesteuerung von Dividenden.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 10 Abs. 1 DBA Portugal ist identisch zu Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. Art. 10 Abs. 2 DBA Portugal weicht von Absatz 2 des OECD-MA ab, so macht Portugal einen Vorbehalt hinsichtlich der Steuersätze.
6Nach Art. 10 Abs. 2 wird die Kapitalertragssteuer auf Dividenden auf einheitlich 15 % ermäßigt. Eine besondere Begrenzung für Schachteldividenden gibt es nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a, wenn Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und die deutsche Gesellschaft mindestens zu 25 % beteiligt ist.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 10 Abs. 1 DBA Portugal
7Art. 10 Abs. 1 entspricht dem Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
8–10Einstweilen frei
II. Art. 10 Abs. 2 DBA Portugal
11In Art. 10 Abs. 2 ist das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung der Dividenden geregelt. Danach kann der Quellenstaat Dividenden, Schachtel- wie Streubesitzdividenden, mit 15 % des Bruttobetrags besteuern.
12Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie die Begrenzung des Besteuerungsrechts im Quellenstaat durchzuführen i...