DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 regelt die Gewinnabgrenzung zwischen selbständigen, miteinander verbundenen Unternehmen in dem einen und dem anderen Vertragsstaat.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 9 DBA Portugal ist identisch zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Der Absatz 2 des Musterabkommens ist im DBA Portugal nicht enthalten.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 9 DBA Portugal
9Art. 9 DBA Portugal entspricht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA.
10–12Einstweilen frei
II. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA
13Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland hatte einen Vorbehalt gegen Art. 9 Abs. 2 OECD-MA geltend gemacht, der aber weggefallen ist. Portugal hat gegen die Übernahme von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA in seine Abkommen ebenfalls einen Vorbehalt angemeldet. Es gibt insgesamt noch viele Abkommen, in denen Art. 9 Abs. 2 nicht enthalten ist. Dennoch ist Deutschland zu einer Gegenberichtigung grundsätzlich bereit.
14–16Einstweilen frei