Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 9 regelt die Gewinnabgrenzung zwischen selbständigen, miteinander verbundenen Unternehmen in dem einen und dem anderen Vertragsstaat.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 9 DBA Portugal ist identisch zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Der Absatz 2 des Musterabkommens ist im DBA Portugal nicht enthalten.

6–8Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 9 DBA Portugal

9Art. 9 DBA Portugal entspricht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA.

10–12Einstweilen frei

II. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA

13Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland hatte einen Vorbehalt gegen Art. 9 Abs. 2 OECD-MA geltend gemacht, der aber weggefallen ist. Portugal hat gegen die Übernahme von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA in seine Abkommen ebenfalls einen Vorbehalt angemeldet. Es gibt insgesamt noch viele Abkommen, in denen Art. 9 Abs. 2 nicht enthalten ist. Dennoch ist Deutschland zu einer Gegenberichtigung grundsätzlich bereit.

14–16Einstweilen frei

DBA-Kommentar

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